Gesetzesentwurf zur Beschneidung

Geschrieben am 25. September 2012 von

24


Richterhammer

Erkennbare Tendenzen aus dem Bundesjustizministerium

 Medienberichten zufolge hat das Justizministerium einen Gesetzesentwurf erarbeitet, wonach Zirkumzisionen straffrei bleiben sollen. Der Entwurf im Wortlaut liegt noch nicht für die Allgemeinheit zugänglich vor, er sei heute an die Bundesländer und an Verbände zur Stellungnahme versandt worden.

 Hiernach solle die Statthaftigkeit der Beschneidung über das Familienrecht geregelt werden. Durch eine die Personensorge der Eltern (§ 1631 BGB) konkretisierende neue Bestimmung (künftig der neu zu schaffende § 1631d BGB) laute der Entwurf: „Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.“ Dies solle jedoch dann nicht gelten, „wenn wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.“

Desweiteren sehe der Entwurf vor, dass die Beschneidung grundsätzlich von einem Arzt durchzuführen sei, es sei denn, das Kind ist jünger als 6 Monate. Dann dürfe der Eingriff auch von Personen durchgeführt werden, „wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind“.

Eine Beschränkung auf religiöse Gründe der Beschneidung sei nicht vorgesehen.

Der Entwurf ist der Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich gemacht. Ein paar Tendenzen lassen sich jedoch bereits ablesen.

Zum einen liegt es nicht fern, festzustellen, dass im berichteten Umfang das Normziel abgebildet wird, das Schweden 2001 mit dem Gesetz  Nr. 499 „die männliche Beschneidung betreffend“ eingenommen hat. Das Land hatte damit als erstes weltweit (und soweit erkennbar als bislang einziges) die männliche Beschneidung ausdrücklich geregelt. Auch in Schweden ist  die Zirkumzision straffrei, vorausgesetzt sie wird unter chirurgischen Bedingungen der Hygiene und des Schmerzmanagements durchgeführt.
Ebenfalls kennt das dortige Gesetz eine Ausnahme vom Arzterfordernis, allerdings nur bis zum zweiten Lebensmonat. Die diesbezüglich von Religionsgemeinschaften vorgeschlagenen Personen müssen darüber hinaus staatlich anerkannt werden und dafür einen Befähigungsnachweis erbringen. Wer ohne Arzt zu sein oder die erforderliche Anerkennung beschneidet, macht sich strafbar.
Der Anlass für das Gesetz war die Häufung von laienhaften durchgeführten Beschneidungen gewesen, die in einzelnen Fällen zum Tod geführt hatten.

Mit der neuen Regelung bliebe die Beschneidung in der Logik des deutschen Strafrechts weiterhin eine tatbestandliche Körperverletzung, so wie jeder ärztliche Eingriff seit einem Urteil des Reichsgerichts von 1894 von unserer Rechtsordnung als solche beurteilt wird.
Durch die Konkretisierung in der Personensorge würde nun aber ausdrücklich festgestellt, dass insoweit die Eltern dispositionsbefugt sind: Sie dürfen die Beschneidung durchführen lassen, ihre diesbezügliche Einwilligung würde sich im Strafrechtlichen rechtfertigend auswirken.
Dies beträfe insoweit insbesondere die Ärzte, Mohel oder Sünnetci und eventuelle Assistenten, die den Eingriff unmittelbar vornehmen, aber auch die Sorgeberechtigten selbst. Deren Position wurde zwar bislang nicht problematisiert. In der Logik und bei Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Landgerichts Köln vom 7. Mai wäre jedoch nicht auszuschließen gewesen, dass deren eventuelle Mittäterschaft oder eine Anstifterrolle in Betracht gezogen worden wäre.

Durch die Stellung im Bereich des Sorgerechts würde aber auch das unmittelbare Geflecht der Beziehungen zu den dort geltenden Prinzipien hergestellt. Dies würde etwa bedeuten, dass ein ernsthafter und entgegenstehender Wille des insoweit verständigen Kindes beachtlich ist. Nachdem die weiteren Einzelheiten zum Gesetz mir nicht vorliegen, kann ich insoweit nicht vertiefen. Das gilt auch für die Frage, wann ein Fall vorliegen könnte, wonach die Beschneidung „auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet“. Die auf den ersten Blick widersprüchlich anmutende Formulierung dürfte die Lebenssachverhalte im Auge haben, da sich zwei Sorgeberechtigte nicht darauf einigen können, ob die Beschneidung durchzuführen ist.

Zu begrüßen ist, dass der Entwurf offensichtlich die Absicht verfolgt, von dem etwa derzeit in Berlin praktizierten Modell abzuweichen, das neben der medizinisch indizierten nur die religiös motivierte Beschneidung zulassen will und hierfür eine Darlegung der Eltern verlangt. Strafbarkeit an eine vorhandene oder fehlende Gesinnung zu knüpfen, denn nichts anderes ist dieses Modell des Berliner CDU-Justizsenators, ist ein rechtsstaatliches Unding. Mit dem Vorhaben würde zudem verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Privilegierung von Religionsgemeinschaften handelt, sondern einer weltweiten auch prophylaktischen Praxis entsprochen wird.

Mit dem Entwurf wird aber auch deutlich gemacht, dass das Zentrum der Kontroverse weit weniger in „körperlicher Unversehrtheit vs. Religionen“ liegt als vielmehr in der Frage, ob und inwieweit der Staat in Deutschland bereit ist, familiäre Autonomie, eben die o.g. Dispositionsbefugnis anzuerkennen. Die sehr nüchterne Feststellung und damit ein Beitrag zur Versachlichung ist: Der Gesetzgeber, der schon einmal die Polizei in jedes Kinderzimmer schicken wollte, will nicht auch noch in die Hose eines jeden Jungen schauen lassen.

Es bleibt zu hoffen, dass Entwürfe und Stellungnahmen zeitnah der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden so wie es bei der Anhörung des Ethikrates der Fall war. Denn so kontrovers die Diskussionen gewesen sind und bleiben – eine direkte und nicht nur vorgekaute Meinung sollten sich alle bilden. e2m

[Update 23:50 Uhr: Im Beck Blog teilt Hans-Otto  Burschel den vollständigen (?) Wortlaut des Entwurfs des § 1631d BGB mit:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.
(2) Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.

gefunden via rivva.de]