Gesetzesentwurf zur Beschneidung

Erkennbare Tendenzen aus dem Bundesjustizministerium

 Medienberichten zufolge hat das Justizministerium einen Gesetzesentwurf erarbeitet, wonach Zirkumzisionen straffrei bleiben sollen. Der Entwurf im Wortlaut liegt noch nicht für die Allgemeinheit zugänglich vor, er sei heute an die Bundesländer und an Verbände zur Stellungnahme versandt worden.

 Hiernach solle die Statthaftigkeit der Beschneidung über das Familienrecht geregelt werden. Durch eine die Personensorge der Eltern (§ 1631 BGB) konkretisierende neue Bestimmung (künftig der neu zu schaffende § 1631d BGB) laute der Entwurf: „Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.“ Dies solle jedoch dann nicht gelten, „wenn wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.“

Desweiteren sehe der Entwurf vor, dass die Beschneidung grundsätzlich von einem Arzt durchzuführen sei, es sei denn, das Kind ist jünger als 6 Monate. Dann dürfe der Eingriff auch von Personen durchgeführt werden, „wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind“.

Eine Beschränkung auf religiöse Gründe der Beschneidung sei nicht vorgesehen.

Der Entwurf ist der Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich gemacht. Ein paar Tendenzen lassen sich jedoch bereits ablesen.

Zum einen liegt es nicht fern, festzustellen, dass im berichteten Umfang das Normziel abgebildet wird, das Schweden 2001 mit dem Gesetz  Nr. 499 „die männliche Beschneidung betreffend“ eingenommen hat. Das Land hatte damit als erstes weltweit (und soweit erkennbar als bislang einziges) die männliche Beschneidung ausdrücklich geregelt. Auch in Schweden ist  die Zirkumzision straffrei, vorausgesetzt sie wird unter chirurgischen Bedingungen der Hygiene und des Schmerzmanagements durchgeführt.
Ebenfalls kennt das dortige Gesetz eine Ausnahme vom Arzterfordernis, allerdings nur bis zum zweiten Lebensmonat. Die diesbezüglich von Religionsgemeinschaften vorgeschlagenen Personen müssen darüber hinaus staatlich anerkannt werden und dafür einen Befähigungsnachweis erbringen. Wer ohne Arzt zu sein oder die erforderliche Anerkennung beschneidet, macht sich strafbar.
Der Anlass für das Gesetz war die Häufung von laienhaften durchgeführten Beschneidungen gewesen, die in einzelnen Fällen zum Tod geführt hatten.

Mit der neuen Regelung bliebe die Beschneidung in der Logik des deutschen Strafrechts weiterhin eine tatbestandliche Körperverletzung, so wie jeder ärztliche Eingriff seit einem Urteil des Reichsgerichts von 1894 von unserer Rechtsordnung als solche beurteilt wird.
Durch die Konkretisierung in der Personensorge würde nun aber ausdrücklich festgestellt, dass insoweit die Eltern dispositionsbefugt sind: Sie dürfen die Beschneidung durchführen lassen, ihre diesbezügliche Einwilligung würde sich im Strafrechtlichen rechtfertigend auswirken.
Dies beträfe insoweit insbesondere die Ärzte, Mohel oder Sünnetci und eventuelle Assistenten, die den Eingriff unmittelbar vornehmen, aber auch die Sorgeberechtigten selbst. Deren Position wurde zwar bislang nicht problematisiert. In der Logik und bei Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Landgerichts Köln vom 7. Mai wäre jedoch nicht auszuschließen gewesen, dass deren eventuelle Mittäterschaft oder eine Anstifterrolle in Betracht gezogen worden wäre.

Durch die Stellung im Bereich des Sorgerechts würde aber auch das unmittelbare Geflecht der Beziehungen zu den dort geltenden Prinzipien hergestellt. Dies würde etwa bedeuten, dass ein ernsthafter und entgegenstehender Wille des insoweit verständigen Kindes beachtlich ist. Nachdem die weiteren Einzelheiten zum Gesetz mir nicht vorliegen, kann ich insoweit nicht vertiefen. Das gilt auch für die Frage, wann ein Fall vorliegen könnte, wonach die Beschneidung „auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet“. Die auf den ersten Blick widersprüchlich anmutende Formulierung dürfte die Lebenssachverhalte im Auge haben, da sich zwei Sorgeberechtigte nicht darauf einigen können, ob die Beschneidung durchzuführen ist.

Zu begrüßen ist, dass der Entwurf offensichtlich die Absicht verfolgt, von dem etwa derzeit in Berlin praktizierten Modell abzuweichen, das neben der medizinisch indizierten nur die religiös motivierte Beschneidung zulassen will und hierfür eine Darlegung der Eltern verlangt. Strafbarkeit an eine vorhandene oder fehlende Gesinnung zu knüpfen, denn nichts anderes ist dieses Modell des Berliner CDU-Justizsenators, ist ein rechtsstaatliches Unding. Mit dem Vorhaben würde zudem verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Privilegierung von Religionsgemeinschaften handelt, sondern einer weltweiten auch prophylaktischen Praxis entsprochen wird.

Mit dem Entwurf wird aber auch deutlich gemacht, dass das Zentrum der Kontroverse weit weniger in „körperlicher Unversehrtheit vs. Religionen“ liegt als vielmehr in der Frage, ob und inwieweit der Staat in Deutschland bereit ist, familiäre Autonomie, eben die o.g. Dispositionsbefugnis anzuerkennen. Die sehr nüchterne Feststellung und damit ein Beitrag zur Versachlichung ist: Der Gesetzgeber, der schon einmal die Polizei in jedes Kinderzimmer schicken wollte, will nicht auch noch in die Hose eines jeden Jungen schauen lassen.

Es bleibt zu hoffen, dass Entwürfe und Stellungnahmen zeitnah der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden so wie es bei der Anhörung des Ethikrates der Fall war. Denn so kontrovers die Diskussionen gewesen sind und bleiben – eine direkte und nicht nur vorgekaute Meinung sollten sich alle bilden. e2m

[Update 23:50 Uhr: Im Beck Blog teilt Hans-Otto  Burschel den vollständigen (?) Wortlaut des Entwurfs des § 1631d BGB mit:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.
(2) Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.

gefunden via rivva.de]

24 Gedanken zu “Gesetzesentwurf zur Beschneidung

  1. Ich habe gerade fest gestellt, in der SZ kann man jetzt auch nach 19:00 Kommentare posten. Seit wann denn das? Ich merke, ich bin gar nicht auf dem Laufenden. Andererseits haben mich die (wenigen, die ich überflog) Kommentare, die nach 19 Uhr abgegeben wurden, genau wie die, welche vor 19 Uhr auftauchten, nicht wirklich zum Lesen animiert, noch haben sie mich davon überzeugt, dass die Beschränkung auf 19 Uhr eine schlechte Idee gewesen wäre.

    Da lebe ich doch lieber noch ein wenig hinter dem Mond, bevor das ganze Getöse wieder beginnt und ich mit tösen werde (oder auch nicht). Den Gesetzentwurf, so wie er in der SZ vorgestellt wurde und wie Sie ihn erläutern, find ich nicht das schlechteste Ergebnis justizmininisterialbürokratieen Nachdenkens. Aber erst mal abwarten, bis er von der Regierung veröffentlicht wird und dann weiter gucken.

    Danke für diesen Artikel. Mir hilft er schon mal weiter im Nachdenken.

  2. vielleicht sollte man den gesetzesentwurf mal leicht umdrehen – und könnte dann feststellen: er verpflichtet niemanden, knaben beschneiden zu lassen.

      1. genau. übrigens erklärte der eine arzt aus dem jüdischen krankenhaus, dass er von einem mohel durchaus noch etwas lernen könne.

      2. Wie im Artikel geschrieben und im Update nicht ausgeräumt: Das Gesetz liegt noch nicht im Wortlaut vor. Denn technisch müssten noch eine ganze Reihe anderer Vorschriften geändert bzw. ergänzt werden wie eben zu der Frage, wie die Befähigung von Nichtärzten aussehen soll.
        Entgegen des derzeitigen Mainstreams neige ich zur Auffassung (und damit hänge ich mich unvorsichtigerweise sehr weit aus dem Fenster), dass das „Gesetz“, also die Gesamtheit der Normen die zur Regelung des Komplexes erforderlich sind und wovon der 1631d BGB nur ein Teil sein kann, a) erst Gegenstand der Verhandlung sein werden, wobei die Richtung durch die BGB-Norm vorgegeben ist und b) sich auf diesen Gebieten der Streit um „Religion“ neu entzünden wird.
        Denn der deutsche Gesetzgeber wird den Teufel tun und ohne Weiteres das Skalpell in die Hände von Nichtärzten legen. Hier hätten wir es sonst immer mit einer gefährlichen Körperverletzung zu tun, denn das, ich nenne es einmal: Op-Besteck-Privileg aus der Rechtsprechung gilt nur für diese. Desweiteren würde mit einer Nichtregelung dieses Bereichs genau die Fallkonstellation eröffnet, die in Schweden Anlass für die dortige Gesetzgebung war.
        Und damit stellte sich automatisch das Problem, ob und wie die gemeinschaftsinternen Regeln zur Ausübung des Amtes oder der Funktion des Mohel oder Sünnetci mit staatlichem Recht überwölbbar sind.

      3. mir fällt erst mal nur auf, wie sauer einige darüber sind, dass der entwurf/die eckpunkte ihnen den lieblingsgegner wegnimmt, nämlich „gerade jüdische, religiöse Fundamentalisten und deren christlich-deutsche Nachhut.“ weshalb die mitsamt dem „Blut-Zuckeln“ nun umso heftiger beschworen werden.

      4. Was ja wohl sein muss. Denn der, der das schreibt, sieht das ganze ohnehin als Gemischtwarenladen. Und ganz folgerichtig im Krämersinne muss es dann drüber und drunter gehen samt Abendland, das untergeht.

      5. ich wollte es nicht personalisieren. schließlich sind andere – wie bei freitag und anderswo zu lesen – auch nicht besser. sondern ob der erkenntnis, dass die aufzucht der brut immer im gemischtwarenladen stattfindet, höchstlich irritiert. und diese irritation, die muß weg.

      6. Dazu ein Aufsatz von 2002: Uwe Scheffler, Der Staatsanwalt im Kinderzimmer? – Zu den Einschränkungen des elterlichen Erziehungsrechts aus der Sicht eines Strafrechtlers unter http://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/Lehrstuhlinhaber/Publikationen/Aufsaetze/Der_Staatsanwalt_im_Kinderzimmer.pdf
        Die Liste möglicher Straftatbestände, die Eltern ggü. ihren Kindern erfüllen können, ist richtig lang. Und die Liste der Fehlleitungen staaticher Stellen ebenso. Es verbleibt bei der Grundfrage, wer die Rechte/Pflichten/Lasten/Freuden von Kindern tragen darf und muss. und wie oder ob solches zu regeln sei.

      7. diese juristen! finden immer noch einen aufsatz, den man erst noch gelesen haben muß – statt sich endlich mal zu bekennen!

      8. Ach du je, so’n richtiges Bekennerschreiben mit Datum, Stempel und vielen vielen Ausrufezeichen? Am besten noch mit einem „in Wahrheit“ versehen? Oder ganz deutsch, Position beziehen, um Rückgrad zu beweisen?
        Das tun andere schon ganz gut, und ich finde, denen steht das hölzerne Wandeln dank verschlucktem Besenstil wesentlich besser als mir.

      9. muß ich mich jetzt ausdrücklich von meinem scherz distanzieren? oder glaubt man mir auch so, dass ich von allgemein-verbindlicher PID zwecks herstellung des in jeder hinsicht guten menschen nix halte?

      10. Aber nicht doch, sonst müsste ich mich von meinem Wortspiel mit dem Herodes distanzieren, das fiele mir schon aus Eitelkeit schwer ;)

      11. Wo kann man denn unterschreiben, dass „DIE“ jetzt zwei Jahre keine Kinder mehr kriegen sollen? Jedenfalls keine Buben nicht.

      12. keine Ahnung, aber zur Sicherheit mal im Vorlesungsverzeichnis der Uni Passau bei Putzke nachschlagen. Der hält vielleicht ein Pro-Seminar zum Thema, zu dem man sich einschreiben kann.

      13. @ rahab das fängt dann unweigerlich beim Antipathen an. So weit würde ich nicht gehen wollen, auch ohne Besenstiel.

      14. Wenn ich richtig gelesen habe BEi verschiedensten Kommentatoren , praktizieren die Hinterzeitler den Bubizid schon seit Tausenden vom Jahren…
        Bei Putzkje hab ich nix gefunden, weder zum unter- noch zum einschreiben. Jedenfalls nicht im SS 21012, muss ich vielleicht auf’s WS 12/13 warten.

      15. @ hardob Ist ja putzig, dabei hat das WS schon begonnen und nur die vorlesungsfreie Zeit ist noch nicht vorüber.

  3. hübsch finde ich auch die Petition 26078.
    der gesetzgeber soll beschließen, dass er zunächst zwei jahre lang kein gesetz gibt.
    ich könnte ja damit leben…

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